Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Auftragserteilung: Mit der Auftragserteilung an uns, gleich in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Lieferungs -und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Diese giltauch beim Verkauf aus Reiselager.
Preise und Zahlungsbedingungen: Unsere Preise gelten ab Idar-Oberstein. Unsere Rechnungen sind, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse zahlbar. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der uns von unserer Bank belasteten Diskontpesen und Wechselkosten angenommen. Wechselspesen sind sofort zahlbar.
Rücksendung: Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Absenders.
Lieferung: Unsere Sendungen sind auf dem Post-Wege zum Käufer durch uns versichert. Porto und Verpackung wird bei Rechnungswerten unter €500,- in Höhe der Auslagen in Rechnung gestellt.
Auswahlen: Steine, die wir zur Auswahl senden, bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung. Der Kunde haftet in vollem Umfang für Unversehrtheit, Diebstahl und alle sonstigen Gefahren. auch die des unverschuldeten Abhandenkommens bzw. Untergangs und tritt hiermit im voraus jegliche Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Auswahlsendungen sind innerhalb von 14 Tagen zu erledigen. Bei Überschreitung der Auswahlfrist erfolgt grundsätzlich Festrechnung.
Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich zu erheben. Werden Mängelrügen von uns anerkannt, kann der Käufer nur Nachbesserung, Preisminderung oder Ersatzlieferung verlangen. soweit dies aufgrund der Marktlage der Edelsteine möglich ist. Ist Nachbesserung oder eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich,
kann der Käufer die Wandlung (Rückabwicklung der bereits erfolgten Leistungen) begehren.
Schadenersatzansprüche, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
Eigentumsvorbehalt:
-
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden und auch künftigen Forderungen. einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks. Bei Saldoziehung gilt unser Vorbehalts-Eigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.
-
Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
-
Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt. sind wir darüber unverzüglich zu benachrichtigen unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungs-Protokolls usw.). Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme zu widersprechen unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadenersatzpflichtig.
-
Der Käufer ist verpflichtet. die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Die sich hieraus ergebenen Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Käufer hierdurch an uns ab.
-
Ebenso tritt der Käufer die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums unwiderruflich schon jetzt an uns ab.
-
Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und ohne dass fiir uns daraus Verpflichtungen entstehen. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt. Der Käufer tritt im Voraus seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstandenen Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung entstehenden Vertragsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren an uns ab. Es bedarf hierfür keinerlei besonderer Abtretungserklärung an uns für den einzelnen Fall.
-
Bei vertragswidrigem Verhalten (z.B. Zahlungsverzug) des Käufers sind wir berechtigt. die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurück zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentums-Vorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
-
Wird uns nach Abschluss eines Vertrages oder auch nur nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist (z.B. Wechselprotest), sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware berechtigt einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. auch für Wechsel- und Schecksachen, ist Idar-Oberstein. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.